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Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine wirkungslose Entscheidung des Grundbuchamts

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OLG München – Az.: 34 Wx 396/18 – Beschluss vom 27.11.2018

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Grundbuchamt – vom 30. Oktober 2018 im Kostenausspruch aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Gegen die aufgrund Erbfolge im Grundbuch eingetragenen Eigentümer von Grundbesitz erwirkte der Beteiligte ein am 15.10.2018 erlassenes, vorläufig vollstreckbares Anerkenntnisurteil, mit dem die Erben verurteilt wurden, das gegenständliche Grundstück an den Beteiligten aufzulassen und die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Auf Antrag des Beteiligten vom 23.10.2018 wurde auf dieser Grundlage am 25.10.2018 zu dessen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung seines Eigentumsübertragungsanspruchs in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Mit Schreiben vom 28.10.2018 wandte sich der Beteiligte erneut an das Grundbuchamt. Unter dem Betreff „hier: Grundbuchberichtigung“ führte er zu seinem Vermächtnisanspruch und dem deswegen erwirkten Versäumnisurteil aus. Sodann gab er an, sein anwaltlicher Vertreter sei der Rechtsauffassung, dass er (der Beteiligte) mit einem vollstreckbar ausgefertigten und mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteil selbst die Grundbuchberichtigung beantragen und auf diese Weise seine Eintragung im Grundbuch herbeiführen könne.

Weiter schrieb er wörtlich:

Ich bitte Sie höflich, mir unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob Sie eine andere Rechtsauffassung zu dieser Sache haben als mein gut ausgebildeter Rechtsanwalt Herr Dr. … .

Im Übrigen hat der Notarassessor Herr … inzwischen auch erkannt, daß in dieser Sache aufgrund des mir vorliegenden vollstreckbaren Urteils alles Nötige von der Erbengemeinschaft beantragt und bewilligt wurde um eine Grundbuchberichtigung problemlos durchführen zu können.

Ich möchte nach 10 Jahren endlich und unverzüglich als Eigentümer … im Grundbuch … stehen.

Ich fordere, daß die Erbengemeinschaft … unverzüglich als Eigentümer von … im Grundbuch entfernt wird.

Das Amtsgericht hat das Schreiben als Grundbuchantrag behandelt und diesen mit Beschluss vom 30.10.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Eigentums lägen nicht vor, weil das Urteil nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen sei und die Auflassung des Beteiligten in notarieller Form nicht erklärt sei. Eine auf den Antragszeitpunkt rückwirkende Behebu[…]


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