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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorwurf gegen Mieter wegen ständiger Pinkelei im Garten – fristlose Mietvertragskündigung

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AG Brühl – Az.: 28 C 15/21 – Urteil vom 05.07.2021

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.12.2020, betreffend das Mietobjekt N-Weg, ####3 I, 1. OG, bestehend aus vier Zimmern, Balkon, Q-Platz und einem Kellerraum, unwirksam ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskoten in Höhe von 1.229,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.01.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Vermieter von den Beklagten als Mietern die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags bis zum 30.04.2021.

(Symbolfoto: michaelheim/Shutterstock.com)

Unter dem 17.01.2017 schlossen die Parteien einen Wohnraummietvertrag über die Wohnung N-Weg, ####3 I, 1. OG. Die Kläger waren Vermieter, die Beklagten Mieter der Wohnung. Die monatliche Miete betrug 1.095,00 EUR. Die Kläger wohnen ebenfalls in dem Mietobjekt.

Unter dem 28.11.2020 formulierte der Kläger an den Beklagten einen Brief, in welchem er das Verhalten des Beklagten hinsichtlich seines Gartenhäuschens, der Verwendung von Schimpfworten sowie der Pinkelei im Garten thematisierte. Mit Schreiben vom 05.12.2020 forderte der Kläger den Beklagten auf, dessen Gartenhaus bis zum 12.12.2020 abzureißen. Zudem wies er den Beklagten auf dessen „unzumutbares Verhalten“ hin, wozu auch dessen „ständige Pinkelei“ gehöre, worüber sich schon alle Nachbarn beschwert hätten und was letztendlich negativ auf die Kläger zurück falle.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2020 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung führten die Beklagten aus (Bl. 36 d. A.):

„Seit einiger Zeit ist das Mietverhältnis zwischen meinen Mandanten (den Beklagten) und Ihnen (den Klägern) an[…]


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