Landgericht Frankfurt a.M.
Az. 2/3 O 230/00
Verkündet am 25.05.2000
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verstoßes gegen das UWG und das Rechtsberatungsgesetz hat das Landgericht Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2000 für Recht erkannt:
Der Beschluß – einstweilige Verfügung vom 18.04.2000 – wird aufgehoben.
Der Antrag vom 18.04.2000 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,00 abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit darf auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger – im folgenden als Kläger bezeichnet – ist ein in Frankfurt a.M. domizilierender Rechtsanwalt. Die Verfügungsbeklagte – nachfolgend Beklagte – betreibt in Frankfurt a.M. einen Abschleppdienst.
Am 09.04.2000 schleppte die Beklagte im Auftrag der Stadt Frankfurt a.M. das Kraftfahrzeug einer Frau Odhaber ab und brachte es auf ihr Betriebsgelände. Das Fahrzeug hatte im Halteverbot gestanden. Als Frau Oldhaber dort ihr Fahrzeug abholen wollte, machte -die Beklagte die Herausgabe davon abhängig, daß zuvor die Abschleppkosten von DM 312,70 und eine Verwaltungsgebühr von DM 60,– bezahlt würden. Frau Oldhaber zahlte unter Protest und erhielt dann ihr Fahrzeug ausgehändigt.
Der Kläger sieht in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Beklagte stehe mit ihrer Tätigkeit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Kläger. Grundsätzlich sei die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen säumige Schuldner dem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Beklagte mache im geschäf[…]