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Löschung eines Anteils an einer Gemeinschaftswiese

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Oberlandesgericht Brandenburgisch – Az.: 5 W 100/17 – Beschluss vom 12.07.2018

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Löschung des im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von W… Blatt 233, lfd. Nr. 11 eingetragenen Vermerks wird verworfen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Für die im Grundbuch von W… Blatt 180 als laufende Nummern 1-9 eingetragenen Flurstücke (Acker- und Grünland) sowie die im Grundbuch von W… Blatt 181 als laufende Nummern 1-11 eingetragenen Flurstücke (Wald) sind in Abteilung I der Grundbücher die „jeweiligen Eigentümer der Rentengüter“ unter Bezeichnung laufender Nummern und des jeweiligen Grundbuchblatts „als Gesamthandseigentümer kraft rezessmäßiger Interessengemeinschaft“ eingetragen. Diese Eintragung erfolgte ursprünglich sowohl in Blatt 180 als auch in Blatt 181 aufgrund Ersuchens des Vorstehers des Kulturamts in S… vom 30. November 1936 und vom 21. Juni 1938 jeweils am 1. Dezember 1939. Sie wurde im Wege der Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt jeweils am 3. Mai 2017 wieder hergestellt. Unter der Bezeichnung der Rentengüter, deren Eigentümer Gesamthandseigentümer sind, befindet sich auch ein im Grundbuch von W… Band 5 Blatt 65 bezeichnetes Rentengut, für das auf Ersuchen des Kulturamtes am 22. November 1934 der Bauer A… W… als Eigentümer eingetragen worden ist.

Das Grundbuch Band 5 Blatt 65 wurde geschlossen und die Grundstücke auf Blatt 233 übertragen. Eigentümerin war die Witwe V… W… geb. H…. Der Beschwerdeführer ist aufgrund Erbfolge am 23. September 2008 als Eigentümer eingetragen worden. Im Grundbuch Blatt 233 waren unter lfd. Nr. 1-10 (heute 12 – 21) verschiedene Flurstücke und unter lfd. Nr. 11 der Anteil an der Gemeinschaftswiese W… Blatt 180 und dem Gemeinschaftswald W… Blatt 181 eingetragen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 hat das Grundbuchamt den Antragsteller informiert, dass es beabsichtige, den unter lfd. Nr. 11 eingetragenen Anteil an der Gemeinschaftswiese Blatt 180 und an dem Gemeinschaftswald Blatt 181 zu löschen, da es sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen handele und die Grundlage für die Eintragung der Anteilsbuchungen nicht mehr feststellbar sei.

Es hat ihn zugleich darauf hingewiesen, dass die Eigentümer der auf den Blättern 180 und 181 eingetragenen Rentengüter durch […]


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