OLG Schleswig-Holstein
Az: 7 U 3/03
Urteil vom 07.07.2005
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das am 29. November 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.869,58 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 %.
Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte von denen der Klägerin 59 % und die Klägerin selbst 41 %, die Klägerin von denen der Beklagten 31 % und die Beklagte selbst 69 %, die Beklagte von denen des Drittwiderbeklagten 100 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist teilweise begründet; die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Schadenspositionen zu leisten (Nutzungsausfall 40 Tage x 179,00 DM = 7.160,00 DM = 3.660,85 EUR, statt beantragter 7.954,00 DM; merkantiler Minderwert 1.533,88 EUR, wie beantragt; Kaskoselbstbeteiligung 650,00 DM = 332,34 EUR, wie beantragt; Prämienmehrbelastung Kaskoversicherung 192,09 EUR, wie beantragt; Auslagenpauschale 20,00 EUR, wie beantragt; insgesamt 5.739,16 EUR : 2 = 2.869,58 EUR; die geltend gemachte Prämienmehrbelastung in der Haftpflichtversicherung von 950,04 EUR ist nicht ersatzpflichtig); die Widerklage der Beklagten ist infolge Aufrechnung nicht begründet.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an dem Verkehrsunfall am 18. Juli 2001 in Kampen/Sylt führt zu einer Haftungsquote von 50 % : 50 %; die Anteile der beiden beteiligten Fahrzeugführer und Fahrzeuge am Zustandekommen des Unfalls wiegen gleich schwer.
Das vom Senat eingeholte schriftliche verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kommt im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
Der Zeuge L. hätte den durch den Drittwiderbeklagten ge[…]