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Pauschalierte Vergütung nach Rücktritt von Hausvertrag

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OLG München – Az.: 28 U 3641/17 Bau – Beschluss vom 22.03.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 06.10.2017, Aktenzeichen 5 O 1907/14 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.540,90 € festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München II vom 06.10.2017 Bezug genommen.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung einer pauschalierten Vergütung in Höhe von 27.540,90 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen und zwischenzeitlich durch die Beklagten gekündigten sog. Hausvertrag.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Vertragliche Ansprüche bestünden gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht mehr, da die Beklagten jedenfalls mit Schreiben vom 19.09.2013 wirksam von dem vereinbarten Rücktrittsvorbehalt Gebrauch gemacht hätten. Auf den Rücktrittsvorbehalt sei nicht mit Schreiben vom 07.06.2013 (Anlage K 8) verzichtet worden. Die Klagepartei sei selbst noch am 10.06.2013 davon ausgegangen, dass ihr die Erklärung nicht wirksam zugegangen sei. Zudem sei die Erklärung auch ersichtlich unzutreffend gewesen, da noch gar kein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt worden war. Daher habe jedenfalls die miterklärte Ausräumung des Vorbehalts „Baugenehmigung“ falsch sein müssen. Mangels Finanzierung seien die Beklagten berechtigt gewesen, nach dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt (Anlage K 6) zurückzutreten. Zwar wären die Beklagten nach dem Vertrag verpflichtet gewesen, die vollständigen Antragsunterlagen für die beantragten Finanzierungen vorzulegen. Unstreitig seien jedoch zu dem ursprünglich vereinbarten Standardhaustyp erhebliche Umplanungen vorzunehmen gewesen, so dass unstreitig erhebliche Mehrkosten auf die Beklagten gegenüber dem mit dem Bauvertrag vereinbarten Betrag zugekommen seien. Die Klägerin habe schon selbst nicht vorgetragen, dass sie die anfallenden Mehrkosten den Beklagten spezifiziert mitgeteilt hätte. A[…]


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