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Wohnungskaufvertrag – erhöhte Baukosten aufgrund verspäteter Zahlung des Käufers

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LG Hamburg – Az.: 301 O 10/09 – Urteil vom 12.12.2012

1. Die Klage, die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 301 OH 1/09, den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger je 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner je 84 % zu tragen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 301 OH 1/09 haben die Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.

Symbolfoto: Von shisu_ka /Shutterstock.com

Der Kläger und seine Ehefrau (die Drittwiderbeklagte zu 1) waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (die Drittwiderbeklagte zu 2)) Wohnungseigentümer einer Wohnung in der R.-D.-Straße X in H.. Die Gesellschaft verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Oktober 2004 (Anlage K 1; Notarin P. UR 1…4) diese, dort näher bezeichnete Wohnung an die Beklagten. Die Beklagten verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, den Kaufpreis von € 530.000,– zu zahlen. In § 2 des Vertrages ist bestimmt, dass ein Teilbetrag in Höhe von EUR 200.000,00 zum 1. Februar 2005 und der Restkaufpreis von EUR 300.000,00 zum 1. Juni 2005 auf ein Notaranderkonto geleistet werde.

Hinsichtlich der Sachmängelgewährleistung war in § 6 des Kaufvertrages unter anderem das Folgende vereinbart:

„Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt; er kauft ihn im gegenwärtigen altersbedingten Zustand.“ [§ 6 Abs. 1]

„Als Ergebnis der Vertrags- und Kaufpreisverhandlungen besteht Einigkeit darüber, dass Ansprüche und Rechte der Käufer wegen etwaiger Sachmängel ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.“ [§ 6 Abs. 2]

Mit Schreiben vom 31.1.2005 erklärten die Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages. Sie machten geltend, sie seien arglistig getäuscht worden und verweigerten die Abnahme der Wohnung sowie die Zahlung des Kaufpreises.

Die hierauf folgen[…]


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