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WEG – Nachweis der notwendigen Anwesenheit einer Begleitperson auf Eigentümerversammlungen

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LG Lüneburg – Az.: 9 S 19/17 – Urteil vom 22.09.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.02.2017 – Geschäftsnummer – 482 C 11327/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.10.2016 zu TOP 3 und TOP 5 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beteiligte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

und beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wir auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft W. in … . Auf der Versammlung vom 11.10.2016 wurden laut Versammlungsprotokoll (Bl. 26 d.A.) – zwei einstimmige Beschlüsse beschlossen und zwar zu TOP 3 „Zukünftige Gartenpflege“ und zu TOP 5 „Gestaltung der übergroßen Fenster bei Austausch und weitere Maßnahmen“.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Übrigen gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 17.02.2017 – Bl. 100f. d.A. – verwiesen.

Gegen das klageabweisende Urteil vom 17.02.2017 wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 17.02.2017 – 482 C 11327/16 – die Anträge verfolgt,

1. die unter TOP 3 und TOP 5 gefassten Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung vom 11.10.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft W. in … für ungültig zu erklären,

2. festzustellen, dass die Klägerin und Berufungsklägerin dazu berechtigt ist, auf Eigentümerversammlungen der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft W. in … sowie auf weiteren Treffen der Eigentümer dieser Gemeinschaft, zu denen sie ebenfalls eingeladen ist, einen Beistand ihrer Wahl zum Ausgleich ihrer Schwerhörigkeit beizuziehen, solange diese Schwerhörigkeit anhält und soweit in der Person des Beistandes keine wichtigen Gründe bestehen, die seine Anwesenheit unzumutbar machen, und soweit diese Person sich zur Verschwiegenheit entsprechend der Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtsanwälten bereit erklärt; die Klägerin und Berufungsklägerin teilt auf Aufforderung eines der Eigentümer oder der Verwaltung den vollständigen Namen und Adresse des Beistandes mit,

3. dem Verwalter die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, soweit sie durch die Anfechtung de[…]


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