OLG Dresden – Az.: 9 U 186/17 – Urteil vom 02.10.2018
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22.12.2016, Az.: 41 HK O 117/13, wird zurückgewiesen.
II. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die jeweilige Gläubigerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis 400.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss zur Beseitigung behaupteter Mängel an Dach- und Fassadenarbeiten, welche die Beklagte in ihrem Auftrag als Nachunternehmerin ausgeführt hat, und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht.
Im Mai 2011 wurde die Klägerin als Generalunternehmerin von der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin mit dem Neubau einer Lagerhalle samt Verwaltung in R. beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 01.08.2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Dach- und Fassadenarbeiten zum Preis von 745.726,06 EUR, die ihrerseits die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin verpflichtete.
Nachdem die Klägerin die Leistungen der Beklagten im Mai 2012 abgenommen hatte, rügte sie beginnend ab 04.03.2013 zahlreiche Mängel, deren Beseitigung die Beklagte ablehnte.
Das Landgericht hat auf der Grundlage des zwischen den Parteien geführten selbstständigen Beweisverfahrens, Az.: 41 HK OH 1/13, die behaupteten Mängel durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. T. I. begutachten lassen. Ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 19.02.2015 fallen für die Beseitigung der Mängel einschließlich Planung und Überwachung Kosten in Höhe eines Betrages von insgesamt 190.100,00 EUR netto an, den die Klägerin als Kostenvorschuss verlangt. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle darüber hinausgehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tat[…]