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Verstöße gegen beschilderte Infrastruktureinrichtungen

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BayObLG München – Az.: 201 Ob OWi 2752/19 – Beschluss vom 22.01.2020

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 05.09.2019 dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Missachtung der zulässigen Höhe des von ihm geführten Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt wird und das angeordnete Fahrverbot in Wegfall gerät.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 39 StVO; § 24 StVG; Nr. 142 BKat

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.09.2019 -entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 21.05.2019 – schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO (Missachtung des durch Zeichen 265 angeordneten Verkehrsverbotes, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war) und gegen ihn eine Geldbuße von 500 EUR sowie ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und die Verhängung einer Geldbuße von lediglich 20 EUR beantragt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 10.12.2019 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 05.09.2019 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Diesem Antrag hat sich die Verteidigung unter dem 20.01.2020 angeschlossen. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 20.01.2020 die Sache zur Fortbildung des Rechts dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Urteil des Amtsgerichts im Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Rechtsfolgen dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Missachtung der zulässigen Höhe des von ihm geführten Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro zu verurteilen war.

1. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 17.04.2[…]


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