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Automobilauktion – Sachmängelansprüche und Gewährleistungsausschluss

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-1 U 192/04
Beschluss vom 29.11.2004

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.
Die Berufung ist zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Ford Escort stehen dem Kläger nicht zu. Seine Klage ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Aus dem Umstand, dass der Ford Escort im Zeitpunkt des Zuschlages bzw. bei Auslieferung nicht die angegebene Gesamtfahrleistung von 88.307 km gehabt hat, kann der Kläger keinerlei Rechte herleiten.
1.
Nach Abschnitt D II der Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen der BCA Auktionen GmbH (nachfolgend BCA) ist die „Mängelgewährleistung“ ausgeschlossen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist der Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Dieser Haftungsausschluss wirkt auch und vor allem im Verhältnis der Parteien zueinander. Davon ist das Landgericht mit Recht ausgegangen. Wenn es annimmt, die Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen seien unstreitig Vertragsbestandteil geworden, so entspricht das dem maßgeblichen Sach- und Streitstand erster Instanz. Erstmals im zweiten Rechtszug macht der Kläger geltend, der „Gewährleistungsausschluss“ sei nicht wirksam in den Kaufvertrag der Parteien einbezogen. Keine der Parteien habe die Bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB „gestellt“.

Diesen Standpunkt kann der Senat nicht teilen. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung im Abschnitt D Ziff. II der BCA-Auktionsbedingungen entfaltet seine Wirkung auch im Verhältnis der streitenden Parteien zueinander. Soweit der Kläger sich für seine abweichende Auffassung auf die Entscheidungen des BGH vom 07.11.2001, NJW 2002, 363, und des AG Moers NJW 2004, 1330 beruft, verhilft ihm das nicht zum Erfolg. Beide Entscheidungen betreffen Internetauktionen (Ricardo bzw. Ebay)[…]


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