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WEG – Anschluss eines Kaminofens durch WEG-Eigentümer?

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AG Hamburg – Az.: 9 C 277/21 – Urteil vom 15.03.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend einen Schornstein sowie um Beschlussersetzungen.

Die Beklagte ist ###, der Kläger ist ### mit einem Miteigentumsanteil von 507/10.000,00stel. Die Gemeinschaft hatte bereits im Jahr 2019 beschlossen, die Dächer und die Fassaden der über Eck angeordneten Häuser der Beklagten zu sanieren. Die Sanierungsmaßnahmen sind inzwischen fast abschlossen.

Der Kläger hat seit einiger Zeit den Wunsch, an den zu seiner Wohnung gehörenden Schornstein mit den Zügen 9 und 10 einen Kamin/Kaminofen anzubauen und diesen zu benutzen.

Auf der Eigentümerversammlung am 8.9.2021 wurde unter TOP 2a) der streitgegenständliche Beschluss zum Abbruch u.a. der Schornsteine Nummer 9 und 10 bei 6.324 Zustimmungen, 534 Enthaltungen sowie 1.571 Gegenstimmen gefasst. Die weiteren Beschlussanträge des Klägers unter TOP 2b) und TOP 2c) (identisch mit den Klaganträgen zu 2. sowie zu 3.) wurden nicht zur Abstimmung gestellt und hierüber entsprechend keine Beschlüsse gefasst. An der Versammlung nahm u.a. zunächst auch die Eigentümerin ### teil, die jedoch vor der Beschlussabstimmung die Versammlung verließ. Zur Abstimmung blieb ihr Ehemann, der entsprechend Stimmen abgab, allerdings nicht (mehr) Eigentümer von Einheiten war.

In seiner Stellungnahme vom 7.5.2021 schrieb der Bezirksschornsteinfeger: „Die Freigabe gilt für die zweizügige Schornsteingruppe vorne links (auf der Dachskizze mit ROT umkreist) und ist nur mit einer mit vorliegenden schriftlichen Einverständniserklärung der Hauseigentümergemeinschaft gültig! Da der gemauerte Abgasschornstein sehr alt ist, kann es zu Funktionsstörungen und oder Durchfeuchtungen in der Abgasanlage bzw. zu Rauchgasübertragungen aus der Abgasanlage in andere Wohnetagen kommen. Sollte dieser Fall eintreten, wird eine nachträgliche Sanierung der Abgasanlage notwendig.“

Die zuständigen Architekten erstellten unter dem 20.5.2021 eine Stellungnahme (Anlage K2) zu der geplanten Dachsanierung, nachdem sie auch in Ortsterminen die Schadensbilder festgestellt hatten. Hierbei führten sie aus:

„An den meisten Schornsteinköpfen sind stärk[…]


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