AG Achim, Az.: 10 C 210/11, Urteil vom 11.07.2013 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. 2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 146,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. 3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen. 4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten zu 40%. 6.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt zudem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 06.09.2010 befuhr der Kläger seinem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen … die L 155 außerorts aus Richtung Posthausen kommend in Richtung Ottersberg. Der Beklagte zu 1) war zur gleichen Zeit mit seinem Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen pp., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der L 155 in der Gegenrichtung unterwegs. Gegen 10.10 Uhr kam es zu einem frontalen Zusammenstoß der Fahrzeuge, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug über die Mittellinie fuhr und auf die Gegenfahrbahn kam. Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen Totalschaden und der Kläger und seine Ehefrau, die Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug war, mussten aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ins Krankenhaus verbracht werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die unfallbedingten Schäden und Ansprüche in voller Höhe haften. Der Kläger wurde im Krankenhaus für vier Tage stationär behandelt. In dem ärztlichen Bericht wird von der behandelnden Ärztin des Krankenhauses pp. vom 11.11.2010 als Diagnose eine Rippenprellung links, eine Oberschenkelprellung links, eine HWS-Distorsion, ein stumpfes Bauchtrauma und eine 3 x 3 mm große Schürfung über dem Nasenrücken und am Schädeldach sowie Schürfwunden am linken Oberschenkel und linken Sprunggelenk angegeben. In dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes des Krankenhauses Herrn pp. vom 28.01.2011 wird als Diagnose ein Zustand nach Fraktur der 11. Rippe lateral links aufgeführt. Der Hausarzt des Klägers, Herr pp. gibt in seinem ärztlichen Bericht vom 03.02.2011 als Diagnosen eine Rippenprellung links mit Haarriss der 11. Rippe, Oberschenkelprellung links mit Schürfwunde, Kopfprellung mit Schürfwunde, eine Prellung des linken Sprunggelenks mit Schürfung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und ein stumpfes Bautrauma an. Die Verletzungen seien spontan und komplikationslos geheilt. Nur wegen der Zerrung der Halswirbelsäule seien physikalische Maßnahmen bis Ende Oktober 2010 erforderlich geworden. Mit der Klage macht der Kläger Kosten für eine beim dem Unfall zerstörte Sonnenbrille zum Preis von 84,50 €, ein zerstörtes Poloshirt zum Preis von 40,00 € und für eine zerstörte Jeans in Höhe von 80,00 € geltend….