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Krankenversicherung – Rückerstattung eines Selbstbehalts

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AG Saarbrücken
Az: 121 C 263/13 (09)
Urteil vom 19.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert beträgt bis zum 15.7.2013 € 172,74, danach € 46,41.

Tatbestand
(Tatbestand abgekürzt nach § 313a)
Die Parteien streiten noch um Verzugsschäden (vorgerichtliche Anwaltskosten) aus einer Rückforderung von Versicherungsleistungen.
Die Klägerin ist die Krankenversicherung des Beklagten. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war vereinbart: „Selbstbehalt: Von den tariflichen Versicherungsleistungen wird ein Selbstbehalt von € 400 abgezogen. Dies gilt je versicherte Person und Kalenderjahr… .“
Die Klägerin hatte mit einer Leistungsabrechnung vom 6.4.2011 eine Krankenhausrechnung des Beklagten direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet, ohne den Selbstbehalt zurückzubehalten. Sie forderte in der Folge € 172,74 zurück, mahnte den Beklagten an und schaltete Anwälte ein.
Mit Leistungsabrechnung vom 19.7.2011 überwies sie dem Beklagten Leistungen von € 488,87, ohne hier den Selbstbehalt geltend zu machen.
Zur Entscheidung stehen nunmehr noch € 46,41 an vorgerichtlichen Anwaltskosten, nachdem der Beklagte die Hauptforderung von € 172,74 im Verfahren gezahlt hatte und beide Parteien insoweit für erledigt erklärt hatten.

Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Ein Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten besteht jedoch nicht. Der Beklagte war mit der Zahlung der Hauptforderung von € 172,74 zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten. Denn ein Anspruch auf Zahlung eines Selbstbehalts gegen den Beklagten ist zumindest nicht fällig geworden, nachdem die Parteien Verrechnung vereinbart hatten.
Zwar hat die Klägerin mit einer Leistungsabrechnung vom 6.4.2011 Krankenhausrechnungen des Beklagten unmittelbar mit den Sonnenbergkliniken abgerechnet und dabei die Rechnungen voll bezahlt, ohne den Selbstbehalt einzubehalten. Insoweit hatte die Klägerin zunächst € 172,74 zuviel auf Schulden des Beklagten entrichtet. Dadurch ist der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.
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