LG Potsdam – Az.: 6 O 312/17 – Urteil vom 02.02.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf einen Wert von bis zu 13.000 € .
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Leistung aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Hausratversicherung.
Nach deren Allgemeinen Bedingungen ist gemäß Ziffer 4.5 auch der Hausrat außerhalb der Wohnung des Versicherten versichert, und zwar grundsätzlich weltweit bis zu 6 Monaten. Versichert sind Schäden unter anderem aus Einbruchdiebstahl. Das setzt nach Ziffer 5.4 der Versicherungsbedingungen voraus, dass
„Hausrat abhanden kommt, nachdem jemand in einem Gebäude
in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüssel oder mithilfe von Werkzeug eindringt;
in einem Raum ein Behältnis aufbricht oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüssel oder mithilfe von Werkzeugen öffnet;
sich in einem Raum eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat und anschließend aus diesem verschlossenen Raum ausgebrochen ist.
Weiterhin gilt als Einbruchsdiebstahl, wenn jemand in einem Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt. Dabei hat der Täter sich diese richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchsdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft. Beim Diebstahl ist Voraussetzung, dass weder sie noch jemand, der die Schlüssel in Gewahrsam hatte, dies fahrlässig ermöglicht haben. Gleiches gilt auch für Behältnisse, wenn sie mit einem richtigen Schlüssel geöffnet werden.
Die hier genannten Voraussetzungen für Einbruchdiebstahl müssen ebenfalls erfüllt sein, wenn sich Ihr Hausrat außerhalb des Versicherungsorts befindet.“
Der Kläger nutzte ein Sportstudio am Kurfürstendamm in Berlin. Am 20. Dezember 2015 zeigte er bei der Polizei einen Diebstahl aus einem von ihm dort genutzten Spind an. Abhandengekommen seien Kosmetika zu 500 €, ein Kugelschreiber mit Etui zu 1.000 €, Kopfhörer zu 150 €, eine Armbanduhr zu 6000 €, eine Geldbörse zu 300 €, sowie Bargeld zu 800 € und ein Ehering zu 1.600 € und ein Schal zu 300 €, nebst Karten. Er meldete den Schaden der Beklagten, die die Schadensregulierung zunächst mit der Begründung ablehnte, sie sei einstandspflichtig nur für einen Einbruchdiebstahl. Dessen Vora[…]