LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 2 Sa 403/98
Verkündet am: 16.09.1998
Vorinstanz: ArbG Pirmasens – Az.: 4 Ca 675/95
In dem Berufungsverfahren w e g e n Forderung hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28. Jan. 1998 – 4 Ca 675/95 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.593,95 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 13. Okt.1995 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.225,56 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 29. Febr 1996 zu zahlen.
3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Der Kläger hat 17/100 und die Beklagte 83/100 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 22/100 dem Kläger und zu 78/100 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitsvergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 1995.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.12.1981 bis zum 31.01.1996 als Kundeninstallateur beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 22,45 DM brutto. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich 1994 jährlich ein zusätzliches Urlaubsgeld, welches jeweils in vier Raten in den Monaten März, Juni, September und Dezember ausgezahlt wurde. Des Weiteren erhielt der Kläger bis einschließlich 1994 – jeweils im November – ein Weihnachtsgeld, zuletzt in Höhe von 1.200,– DM brutto. Wegen der Höhe der Sonderzuwendungen in den einzelnen Jahren wird auf die diesbezüglichen Aufstellungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15.06.1998 ( Bl. 110 und 111 d.A. ) verwiesen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, nebst […]