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Wiedergutschrift von Kontobelastungen

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Betrugsfall im Onlinebanking: Kläger fordern Wiedergutschrift
Ein Fall von Betrug im Onlinebanking beschäftigt die Gerichte. Die Kläger verlangen von ihrer Bank die Wiedergutschrift von Kontobelastungen, die ohne ihre Autorisierung erfolgt sein sollen. Die Bank bestreitet die Vorwürfe und beruft sich auf die Vereinbarung zur Nutzung des Zahlungssystems und die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Verdächtige Kontobewegungen
Am 10. April 2021 kam es auf dem Konto der Kläger zu insgesamt fünf Rücklastschriften und zwei Echtzeitüberweisungen. Die Kläger behaupten, diese Kontoverfügungen seien ohne ihre Autorisierung erfolgt und die Verfügungsempfänger seien ihnen nicht bekannt.
Bankmitarbeiter oder Betrüger?
Die Kläger wurden am selben Tag von einem vermeintlichen Bankmitarbeiter kontaktiert, der sie dazu aufforderte, sich für ein neues Verfahren zu registrieren. Dieser Mitarbeiter kannte die persönlichen Daten der Kläger und bat sie um die Übermittlung von Transaktionsnummern (TANs). Die Kläger übermittelten zwei TANs.
Bank weist Vorwürfe zurück
Die Bank bestreitet die Vorwürfe und behauptet, dass die streitgegenständlichen Verfügungen autorisiert erfolgt seien, da der Kläger TANs dem vermeintlichen Täter zur Verfügung gestellt habe. Die Bank geht davon aus, dass das verwendete Sicherheitssystem ausreichend ist und sie regelmäßig ihre Sicherheitsmaßnahmen überprüft.
Gerichtsurteil
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist. Es stellte fest, dass die Kläger ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie TANs an den unbekannten Täter weitergaben. Die Kläger handelten grob fahrlässig und verursachten somit den Schaden. Daher steht der Bank ein Schadensersatzanspruch zu.
Grob fahrlässiges Handeln der Kläger
Die Kläger handelten grob fahrlässig, da sie ungewöhnliche Umstände nicht beachteten. Der Kläger zu 2) ist erfahren im Umgang mit Online-Überweisungen und hätte erkennen müssen, dass die Situation ungewöhnlich war. Die Herausgabe von TANs zur Registrierung für ein Verfahren ist unüblich.
Verfahrensänderung und Sicherheitshinweise
Die Kläger waren sich nicht sicher, ob eine Verfahrensänderung angekündigt wurde, und hätten stutzig werden sollen. Banken, wie die Beklagte, geben ihren Kunden regelmäßig Sicherheitshinweise, dass PINs und TANs nicht telefonisch oder schriftlich abgefragt werden.
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