AG Schwabach, Az.: 2 C 1428/13, Urteil vom 27.01.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.140,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.140,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten für eine LASIK-Behandlung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte hat nach den Versicherungsbedingungen nach Überschreitung einer Selbstbeteiligungsgrenze von 800 DM pro Geschäftsjahr 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen. Die Selbstbeteiligungsgrenze hat der Kläger im hier maßgeblichen Jahr bereits überschritten. Im Jahr 2009 wurde von den behandelnden Ärzten des Klägers am rechten Auge eine Kurzsichtigkeit von -0,5 dptr. sowie eine Hornhautverkrümmung von 0,5 dptr. bei 90° und am linken Auge eine Kurzsichtigkeit von 0,75 dptr. sowie eine Hornhautverkrümmung von 0,5 dptr. bei 60° schriftlich bestätigt. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine LASIK-Operation. Der Kläger bat mit Schreiben vom 05.10.2009 um Kostenerstattung für diese Operation bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.10.2009 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Mit E-Mail vom 30.04.2012 bat der Kläger erneut um Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 11.05.2012 erteilte die Beklagte erneut eine Absage. Am 27.06.2013 wurde der Kläger von Dr. med. C W v M mit dem Augenlaser behandelt. Die O E AG stellte als privatärztliche Verrechnungsstelle von Dr. med. C W v M unter dem 28.06.2013 eine Rechnung über 3.240 € für die LASIK-Behandlung. Am 01.97.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung dieser Kosten, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2013 ablehnte.
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten verpflichtet sei, da es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele.
Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.140,00 € nebst Zin[…]