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Schadensersatzleistung bei verspäteter Herausgabe eines Grundstücks

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 106/11 – Urteil vom 24.10.2012

1. Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.06.2011 (Geschäftszeichen 13 O 280/09) wird das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E…, Grundbuchblatt 1038 der Gemarkung G…, Flur 10, Flurstück 495/5, Eigentümerin J… Aktiengesellschaft zu B…, in einer Größe von 1.085 qm, (die sich an das Flurstück 495/3 anschließt), an die Kläger zu je ½ Anteil übergeht und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger ½ und die Beklagte ½.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.09.2009 – 12 O 317/08 – waren die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet worden, das von ihnen bis dahin genutzte, an ihr Wohngrundstück angrenzende und im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück in der Gemarkung G…, Flur 10, Flurstück 495/5 teilweise „mit 1805 m² hinter dem Flurstück 495/3 gelegen“, innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft geräumt an die Beklagte herauszugeben, nach fruchtlosem Ablauf der Räumungsfrist für „das Mietobjekt“ aber Schadenersatz in Höhe von 23.923,- Euro an diese zu leisten.

Mit der hiesigen Klage machen die Kläger gegen die Beklagte die Rückzahlung des auf diesen Titel geleisteten Betrages, hilfsweise die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstücksteil geltend.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.06.2011 die Klage insgesamt abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.06.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.07.2011, eingegangen ebenfalls am 22.07.2011, haben die Kläger


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