OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Wx 110/14, Beschluss vom 23.01.2015
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 160.000,00 €.
Gründe
I.
Der am 25. Mai 2014 verstorbene Erblasser unterschrieb am 6. Oktober 2003 ein im Übrigen offensichtlich von seiner 2004 vorverstorbenen Ehefrau handschriftlich geschriebenes und ebenfalls am 6. Oktober 2003 unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:
„Mein Berliner Testament.
Ich schreibe also das Testament neu, weil ich alleine im Grundbuch eingetragen bin u. mein Mann nicht. Es gilt aber lang lebe, lang erbe. Er hat nach meinem Tode alles geerbt. Die Kinder bekommen nach seinem Tode das Erbe. –
Eher nicht. Das Haus hat 2 Wohnungen, für jedes Kind eine Wohnung.
Meine Kinder sind A… geb. …
B….geb. …
Ich möchte, das seine Tochter … geb. … von B nach seinem Tode die Wohnung bekommt u. nicht seine Frau.
Es ist in meinem Sinne, das meine leibliche Enkeltochter die Wohnung bekommt und nicht seine Frau, die erst kurzfristig mein Sohn geheiratet hat.
Wenn A stirbt, möchte ich das meine Cousinen in Amerika seine Haushälfte bekommen. –
C…
D…
E….
P.S. Mein Mann ist geboren am 4.2.27.
Geschrieben am 6.10.03
und Unterschrift
(Ehefrau)
(Ehemann) 6.10.03
PS: Das Erbe muß aber in Deutschland bleiben.“
Dieses Testament hatten der Erblasser und seine Frau gemeinsam am 6. November 2003 als gemeinschaftliches Testament bei dem Amtsgericht Elmshorn in einem Umschlag mit der Aufschrift „Unser Testament“ und darunter ihren beiden Unterschriften nebst Datum „6.10.03“ zur Aufbewahrung gegeben.
Der Beteilige zu 1) beantragte unter dem 13. Juni 2014 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser aufgrund des zitierten Testaments von ihm und dem Beteiligten zu 2) zu je 1/2 des Nachlasses beerbt worden sei.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, es dürfte in dem zitierten Testament die Anordnung einer Vor- und Nacherbsc[…]