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Verkehrsunfall -Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 248/11 – 79, Urteil vom 27.02.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.05.2011 (Aktenzeichen 9 O 27/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten unter Behauptung eines Verkehrsunfallereignisses samtverbindlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Honda Accord Tourer Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-…. Die Beklagte zu 1 ist Halterin des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw Volkswagen Passat mit dem amtlichen Kennzeichen …-…, welches der Beklagte zu 2 fuhr. Mit Anwaltsschreiben vom 10.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 unter Berufung auf einen Verkehrsunfall vom …2010 zum Schadensersatz in Höhe von 7.161,60 € bis zum 20.09.2010 auf.

Der Kläger hat behauptet, er sei am … 2010 gegen 8.40 Uhr auf der Straße aus Richtung S. in Richtung F. gefahren. Als er sich im Kreisverkehr der Einfahrt aus Richtung S. genähert habe, um diese vorfahrtberechtigt zu passieren, sei der Beklagte zu 2 unter Missachtung der Vorfahrt in den Kreisverkehr eingefahren, dabei an der rechten Flanke des Pkw des Klägers vorbeigestreift und habe beide Türen rechts, die Seitenwand hinten rechts, das Rad hinten rechts und den Stoßfänger hinten rechts beschädigt. Der dem Kläger durch das seiner Ansicht nach unabwendbare Unfallereignis entstandene Schaden setze sich aus Reparaturkosten in Höhe von 5.814,14 € netto, Kosten des Gutachtens in Höhe von 921,90 €, einer Wertminderung laut Gutachten in Höhe von 400 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,56 €, insgesamt 7.161,60 €, zusammen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.161,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 sowie gemäß RVG VV 2303 nicht anrechenbare Anwaltskosten gemäß RVG VV 2300 in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Symbolfoto: Von Sasun Bu[…]


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