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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falsche Vaterschaftsanerkennung – mittelbare Falschbeurkundung

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AG Aschersleben – Az.: 6 Ds 535 Js 15302/21 – Beschluss vom 15.08.2022

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Der Antrag, der Angeschuldigten A Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Angeschuldigte A brachte am … ihre Tochter … in Q zur Welt. Die Geburt wurde im Geburtenregister des Standesamtes Q unter der Beurkundungsnummer … eingetragen. Die Angabe eines Vaters erfolgte nicht.

Am 16.03.2021 erscheinen die Angeschuldigte A und der Angeschuldigte B im Standesamt der Stadt Q und beantragten die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B. Hierzu gab der Angeschuldigte B eine Vaterschaftsanerkennung unter der Vorgangsnummer … des Standesamtes der Stadt Q ab. Die Mutter, die Angeschuldigte A, stimmte dieser Anerkennung zu. Beide versicherten auf dem Formular das „keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht.“

Beide Personen wurden auch noch einmal von der Standesbeamtin L belehrt, dass keine weitere Vaterschaft bestehen dürfe. Daraufhin wurde eine neue Geburtsurkunde unter der Beurkundungsnummer … ausgestellt, die den Angeschuldigten B als Vater auswies.

Die ausstellende Standesbeamtin L erhielt am 19.03.2021 die Information des Landkreises S, dass bereits eine weitere Vaterschaftsanerkennung vom 19.01.2021 durch C vorläge. Ein Vaterschaftstest wies letztlich C als genetischen Vater aus. Der Vaterschaftsanerkennung des C widersprach die Angeschuldigte A jedoch am 23.02.2021.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg wirft den Angeschuldigten mit der Anklage vom 19.04.2022 vor:

Die Angeschuldigten erklärten am 16.03.2021 gemäß eines gemeinsam Tatplanes im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei dem Standesamt Q im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B, dass für das am 18.09.2020 geborene Kind … der Angeschuldigten A keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe, obwohl ihnen bewusst war, dass der genetische Vater des Kindes C am 19.01.2021 die Vaterschaft anerkannt hatte. Aufgrund der Angaben der Angeschuldigten erfolgte die Beischreibung der Folgebeurkundung im Geburtsregister des Kindes sofort und die Angeschuldigten erhielten eine neue Geburtsurkunde für das Kind, in der der Angeschuldigte B als Vater aufgeführt war. Den Angeschuldigten war auch die Rechtserheblichkeit ihrer aufgeführten unrichtigen Angaben bekannt. Durch ihr Verhalten schädigten sie die Rechtsverhältnisse […]


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