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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichten eines Geschäftsführers im Bezug auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherung!

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OLG Frankfurt am Main
Az.: 16 U 219/99
Urteil vom 21.12.2000
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main – Az.: 2/27 U 7/99

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1999 – 2-27 O 7/99 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 13.765,84 nebst 4% Zinsen aus DM 6.764,82 seit dem 16. Juni 1995 und aus DM 7.001.,02 seit dem. 16. Juli 1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: a) für die Klägerin: DM 8.096,71; b) für den Beklagten: DM 13.765,84.

Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai und Juni 1995 in Höhe des ausgeurteilten Betrages verlangen.
1. Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht an die Sozialversicherung abführt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB trifft die Strafbarkeit auch den Geschäftsführer einer GmbH als deren vertretungsberechtigtes Organ (BGH – 15.10.1996 – NJW 1997, 130 [131] = MDR 1997, 151; OLG Düsseldorf – 6.1 1.1992 – NJW-RR 1993, 1128). Unstreitig hat der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH die Beitragsanteile der Arbeitnehmer der GmbH aus deren Vergütungen für die Monate Mai bis Juli 1995 nicht an die Klägerin abgeführt.
2. Für die Monate Mai und Juni 1995 hat der Beklagte auch schuldhaft seine Rechtspflicht, die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der GmbH an die, Klägerin abzuführen, verletzt. Für den Monat August 1995 ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte eine solch[…]


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