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Altersteilzeit-Vertrag – Abfindungshöhe bei Auslegung des Begriffs vollendete Beschäftigungsjahre

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 717/19 – Urteil vom 28.05.2020

1.  Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2019 – 14 Ca 7957/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.   Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Abfindung, die nach dem zwischen ihnen bestehenden Altersteilzeit-Vertrag zu zahlen ist.

Die Klägerin ist 1956 geboren. Sie ist seit dem Jahre 1978 bei der Beklagten in deren Station in Dü beschäftigt. Aufgrund eines am 16.04.2014 zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeit-Vertrages soll das Arbeitsverhältnis am 31.01.2019 enden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes hat sich die Beklagte dort verpflichtet, eine Abfindung in Höhe von 55.148,00 EUR zu zahlen. Unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt entsteht der Abfindungsanspruch mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der im vorstehend zitierten Altersteilzeitvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag hoch genug ist und ob sich nicht aus einer zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Vereinbarung ein weiterer Anspruch ergibt.

Mit Blick auf eine geplante umfangreiche konzernweite Umstrukturierung wurde nämlich zwischen dem Dü Betriebsrat und der Beklagten am 17.12.2013 vor Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 111 ff BetrVG eine sogenannte „Duldungsvereinbarung“ geschlossen. Dort heißt es auszugsweise wörtlich:

I.

Präambel

Im Rahmen des Konzernprogramms SCORE beabsichtigt die D Umstrukturierungsmaßnahmen […]. In diesem Zusammenhang wird es nach Ansicht der D voraussichtlich zu einer Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff BetrVG kommen.

[…]

Die Betriebspartner sind sich einig, dass im Vorfeld einer möglichen Betriebsänderung die in dieser Vereinbarung beschriebenen Ansprüche und Maßnahmen genutzt werden können.

[…]

III.

Anwendung der HR Personalmaßnahmen

Den Stationsmitarbeitern werden verschiedene Angebote unterbreitet, die die Fluktuation bis zu einer möglichen Betriebsänderung fördern sollen.

[…]

Vor dem Hintergrund der geschäftsleitungsseitig beabsichtigten Einstellung der Eigenproduktion auf der Station Dü haben Stationsmitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß Ziffer III 1.1 dieser Duldungsvereinbarung.

[…]

1. Angebot für rentennahe Jahrgänge – Altersteilzeit und früher Eintr[…]


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