OLG Köln – Beschluss vom 16.05.2019 – Az.: I-19 U 207/18
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 – 8 O 168/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 – 8 O 168/18 – sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen – im Hinblick auf eine mögliche Verjährung durchsetzbaren – Übereignungsanspruch im Hinblick auf Grundstücke aus einem Grundstücksübertragungsvertrag hat. Dieser Grundstücksübertragungsvertrag steht im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).
Mit notariellem Vertrag vor dem Notar A vom 11.09.2007 – UR.Nr. 1xx4 für 2007 – schlossen die Parteien einen Grundstücksübertragungsvertrag über zwei Teilflächen des im Grundbuch von B Blatt 4xx3 verzeichneten Grundbesitzes Flur 35 Nummer 222, Landwirtschaftsfläche, C, 12.664 qm groß (Vertrag K1, AH). Der Notar – der Streitverkündete – wurde beauftragt, alles Erforderliche zum Vollzug der Eigentumsübertragung in die Wege zu leiten. Unter § 2 Nr. 2 des Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird und „erst mit Rechtskraft“ des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans und „der Rechtskraft“ des Durchführungsvertrags (K3, AH) wirksam werden soll.
Der Durchführungsvertrag regelt insbesondere die Pflicht der Beklagten zu 1) zur Erschließung, Planung, Vermessung und Herstellung der Infrastruktur und wurde am 11.12.2007 geschlossen, jedoch nicht notariell beurkundet. § 1 Nr. 2 S. 1 des Vertrages bestimmt, dass die Beklagte zu 1) alle öffentlichen Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes auf die Gemeinde zu übertragen hat. Unter § 17 Nr. 1 dieses Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag „mit Inkrafttreten der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam“ werde.
Der Rat der Klägerin beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Sitzung vom 11.1[…]