Arbeitsgericht Frankfurt/Main
Az.: 6 Ca 2951/01
Urteil vom 19.12.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit-Arbeit erlaubt es Arbeitnehmern, ihre reduzierte Arbeitszeit nach den eigenen Wünschen einzuteilen. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechtes nur aufgrund von wichtigen betrieblichen Gründen auf einer bestimmten Einteilung der Arbeitszeit bestehen.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte die Wochenarbeitszeit des Klägers auf dessen Wunsch von 35 Stunden auf 19,5 Stunden im Rahmen der Teilzeit-Arbeit verringert. Sie bestand jedoch darauf, dass der Kläger an bestimmten Wochentagen arbeiten sollte, an denen dieser jedoch frei haben wollte.
Entscheidungsgründe:
Die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeit-Arbeit ist zunächst Sache des Arbeitnehmers. Nur wenn das Unternehmen wichtige betriebliche Gründe anführen kann, darf es auf einer bestimmten Einteilung der Arbeitszeit bestehen.
Urteil:
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 6 – auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 19,5 Stunden wöchentlich zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der Arbeitszeit, jeweils im 2-wöchigen Rhythmus verteilt, wie folgt zuzustimmen:
1. Woche: Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr Dienstag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr Mittwoch 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr
2. Woche: Sonntag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr Montag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr Dienstag 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 18.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.
Die Beklagte betreibt ein Druck- und Verlagshaus. Sie beschäftigt gerichtsbekannt deutlich mehr als 15 Arbeitnehmer außer der Personen in Berufsbildung. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Der Kläger wurde ab dem 16. Januar 1978 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf BI. 19 und 20 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt, und zwar zuletzt als Hilfskraft im Versand m[…]