ArbG Neumünster, Az.: 3 Ca 1359 b/12
Teilurteil vom 23.01.2013
I. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Anfechtungserklärung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, noch durch außerordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, noch durch vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011 geendet hat.
II. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 bis 3 wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Der Streitwert beträgt 60.000,00 EUR.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen und beendet worden ist, sowie um Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger wurde durch einen Fernsehbericht auf die Beklagten zu 2. und 3. aufmerksam, nahm Kontakt zu diesen auf und die Parteien trafen sich im Hause der Beklagten zu 2. und 3. Es kam zum Abschluss eines Vertrages (Ablichtung Blatt 34 bis 37 der Akte), der vom Kläger sowie von den Beklagten zu 2. und 3. auf jeder Seite unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag war bezeichnet als Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer; er enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„§ 2. Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer wird als Vertriebsmanager zum Dienstantritt am 15.09.2011 für zunächst 2 Jahre fest eingestellt. Hiernach verlängert sich der Vertrag um weitere 2 Jahre sofern dieser nicht unter einer Einhaltungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird.
Eine Probezeit wird nicht vereinbart.
Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig.
Der Monatslohn beträgt 20.000,- EUR brutto und ist spätestens zum 3. eines jeden Monats zahlbar. Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos.
Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus dem Arbeitnehmer ein dreizehntes Monatsgehalt.
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer darüber hinaus Urlaubs und Weihnachtsgeld.
Bei vorzeitiger Aufhebung des Arbeitsvertrages gleich aus welchen Gründen zahlt der Arbeitgeber dem Arbe[…]