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Arbeitsvertrag – Abbedingen einer Schriftformklausel

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Provisionen für Versicherungsvermittler
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil (Az.: 4 Sa 109/14) die Forderung des Klägers auf Zahlung rückständiger Provisionen von der Beklagten. Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens, hatte Anspruch auf 20 % Provision aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag bzw. Einmalbeitrag für die Vermittlung von Unfallversicherungen. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und folgte den Entscheidungen des vorherigen Arbeitsgerichts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 109/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung rückständiger Provisionen von der Beklagten.
Der Kläger war seit 1988 bei einem Versicherungsunternehmen tätig.
Provisionen sollten gemäß Arbeitsvertrag 20 % der Neu- und Mehrprämie betragen.
Konflikt über die Berechnung der Provisionen für neue Versicherungsprodukte nach 2004.
Kläger und Beklagte hatten unterschiedliche Auffassungen über die Provisionsberechnung.
Das Gericht stützte sich auf den Arbeitsvertrag von 1997 und frühere interne Vereinbarungen.
Die Beklagte hatte teilweise Nachzahlungen auf der Basis des vollen Beitrags geleistet.
Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Bestätigung der vorherigen Urteile.

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Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag: Rechtliche Herausforderungen und Abbedingungen
Eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag legt fest, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur in schriftlicher Form wirksam sind. Diese Klauseln können konstitutiv oder deklaratorisch sein und sowohl mündlich als auch schriftlich abbedungen werden. Eine einfache Schriftformklausel kann durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden, während bei einer doppelten Schriftformklausel eine schriftliche Aufhebung erforderlich ist.


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