Verfasser: Rechtsanwalt Dr. C. Kotz
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1. Kündigung – rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben!
I. Wie wird eine Kündigungserklärung rechtlich eingeordnet?
Eine Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist mit unmittelbarer Wirkung beendet.
II. Welche Kündigungsarten gibt es?
Im Arbeitsrecht müssen Sie zwei Kündigungsarten unterscheiden. Zum einen die ordentliche Kündigung nach § 622 BGB und zum anderen die außerordentliche Kündigung gem. §§ 626, 627 BGB (diese wird in der Praxis auch häufig als „fristlose Kündigung“ bezeichnet).
Die beiden Kündigungsarten unterscheiden sich dadurch, dass die ordentliche Kündigung (vgl. Punkt III) regelmäßig eine Kündigungsfrist hat, in welcher der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber grundsätzlich ihren wechselseitigen Pflichten und Rechten, also insbesondere denen zur Arbeitsleistung und zur Zahlung des Arbeitsentgelts, nachzukommen haben.
Die außerordentliche Kündigung (vgl. Punkt IV) führt in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit der ausgesprochenen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis also beendet.
III. ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen – Wie lange und was ist zu beachten?
1. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB. Generell kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (vgl. § 622 Abs.1 BGB) Die Kündigungsfrist als solche beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu laufen. In der Praxis werden häufig falsche Kündigungsfristen herangezogen.
2. Kündigungsfristen nach § 622 Abs.2 BGB:
a. Tabellarische Übersicht:
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: