Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – Verschleierung eines Vertragspflichtverstoßes – Unpünktlichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Fristlose Kündigung: Vertrauensverlust durch Verschleierung
Die dunkle Seite des Arbeitslebens wird in diesem Fall aufgedeckt, in dem ein Zerspanungsmechaniker, in einer von ihm beschriebenen schwierigen Lebensphase, seine Unpünktlichkeit durch Falscheintragungen von Arbeitszeiten zu verschleiern versuchte. Obwohl er sich in einem Zustand befand, in dem er unter Schlafstörungen litt und dadurch mehrmals zu spät zur Arbeit kam, stellte er sich vor das Arbeitsgericht Aachen, um gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung zu klagen. In seinem Bewusstsein war diese Kündigung unverhältnismäßig, doch er übersah dabei die Tragweite seines Handelns, die durch die Falscheintragungen seiner Arbeitszeiten entstand.

Direkt zum Urteil Az.: 6 Sa 494/20 springen.

[toc]
Vertrauensverlust durch Falscheintragungen
Die Arbeitgeberseite war fest davon überzeugt, dass der Kläger das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen endgültig zerstört hatte. In ihren Augen hatte er sich beharrlich schwerer Vertragspflichtverstöße schuldig gemacht und trotz einer zuvor erteilten Abmahnung sein Verhalten nicht geändert. Hier stand weniger die wiederholte Unpünktlichkeit im Fokus, sondern vielmehr die Vertuschung des Zuspätkommens durch die manipulierten Arbeitszeiteinträge.
Gerichtsstreit endet mit Ablehnung der Klage
Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab und begründete das Urteil mit dem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Insbesondere war es die Täuschung durch die falschen Arbeitszeiteinträge, die das Vertrauen des Arbeitgebers zutiefst erschütterte und die Kündigung rechtfertigte. Selbst die geringen Abweichungen der falsch aufgeschriebenen Arbeitszeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit milderten den Vertragspflichtverstoß nicht.
Wiederholte Vertragspflichtverletzungen bedrohen Arbeitsverhältnis
Schließlich wurde klar, dass es nicht um Sanktionen für vergangenes Unrecht ging, sondern um das Risiko zukünftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses und um die Frage, ob es für die Arbeitgeberin zumutbar war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Bei einer negativen Zukunftsprognose war es der Arbeitgeberin nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

[…]

Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 494/20 – Urtei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv