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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung – Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht – Verjährung

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OLG Celle, Az.:  6 U 101/14
Urteil vom 05.03.2015
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2015 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Architektenfehlers.

Im Sommer 1998 beauftragte sie den Beklagten mit Planung und Überwachung der Errichtung eines Bürotraktes für ihren Betrieb in L., … .

Am 15. Dezember 1998 erteilte der Beklagte im Namen der Klägerin dem Dachdeckermeister S. den Auftrag für die Dachdeckerarbeiten an dem Bauobjekt nach dessen Angebot vom 29. September 1998 (Anlage K 24, Bl. 128 – 132 d. A.). Am 13. September 1999 nahm die Klägerin das Objekt in Betrieb. Sie beglich die Schlussrechnung des Beklagten vom 6. Juni 2000 (Bl. 123, 171 d. A.).

Im März 2002 drang an einem Dachflächenfenster Feuchtigkeit in das Gebäude ein. Die Klägerin rügte diesen Mangel dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 7. März 2002 (Bl. 3, 78 d. A.).

Der Beklagte veranlasste Nacherfüllung durch S. und schrieb diesem am 23. August 2007 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.),

„der regelmäßig wiederkehrende Wassereinfall im Bereich der Dachflächenfenster … belaste die (Klägerin) und (ihn, den Beklagten,) sehr.“

Am 28. September 2011 ließ die Klägerin sich von S. ein Angebot zur Sanierung des Daches geben zum Preise von 33.033,52 Euro netto (Anlage K 13, Bl. 62 f. d. A.).

Mit der dem Beklagten am 23. November 2011 zugestellten (Bl. 68 d. A.) Klage hat die Klägerin Zahlung von 33.033,52 Euro nebst Zinsen verlangt sowie Feststellung, dass der Beklagte Ersatz für alle weiteren Bauwerkssc[…]


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