Arbeitnehmerin erhält Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung
In einem Arbeitsrechtsstreit zwischen einer kaufmännischen Mitarbeiterin und ihrem Arbeitgeber ging es um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sowie Überstundenvergütung. Die Klägerin begehrte darüber hinaus die Rückzahlung einer unrechtmäßig erhaltenen Nettozahlung. Der Fall wirft Fragen bezüglich der korrekten Berechnung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen sowie der Rechtmäßigkeit einer Kündigung auf.
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Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung anerkannt
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 09.09.2021 (Az.: 11 Ca 1372/21) der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.320,41 EUR brutto zugesprochen. Dieser Betrag entspricht der geforderten Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung. Zusätzlich hat das Gericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 25. Mai 2021 zugesprochen.
Kündigungsschutzklage und laufendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Die Klägerin hatte gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin erhoben. Mit Urteil vom 30.07.2020 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2020 beendet worden ist. Eine Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Derzeit ist jedoch noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig, in dem es um den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes und den Widerspruchsbescheid geht. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Bescheide.
Übertragung von Ansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit
In einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit an die Beklagte vom 22. März 2021 wurde darauf hingewiesen, dass die Ansprüche der Klägerin eventuell noch aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Regelung auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen (§ 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Dies bedeutet, dass der Beklagte möglicherweise das vorgeleistete Arbeitslosengeld erstatten muss.
Kostenverteilung und Streitwert
Das Gericht hat die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien aufgeteilt, sodass die Beklagte 54 % und die Klägerin 46 % der Kosten zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 9.323,86 EUR festgesetzt.
Insgesamt hat das Arbeitsgericht Berlin der Klägerin in weiten […]