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Auffahrunfall – Verkehrserziehung durch Abbremsen

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OLG München
Az.: 10 U 4455/07
Urteil vom 22.02.2008

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 10.09.2007 wird das Endurteil des LG München II vom 23.07.2007 (Az. 11 O 73/07) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 15.207,76 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 755,80 € aus einem Verkehrsunfall vom 30.06.2006 gegen 20.45 Uhr in G. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 23.07.2007 (Bl. 66/77 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, 9.240,60 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Parteien am 09.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 07.09.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 79/80 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 08.11.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 88/97 d.A.) begründet. Die Beklagten haben mit einem beim Oberlandesgericht am 10.09.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 81/82 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 09.11.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 98/112 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch une[…]


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