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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) wegen Unterschlagung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 10 Sa 1228/04
Urteil vom 07.01.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Rheine, Az.: 3 Ca 2427/03

Das LAG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.05.2004 – 3 Ca 2427/03 –
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 27.11.2003.
Der am 29.10.1948 geborene Kläger, getrennt lebend, war seit dem 01.02.1980 bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit mehr als fünf Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, zuletzt als stellvertretender Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.511,87 € tätig. Zusammen mit dem Lagerleiter L2xxxxxx war der Kläger für die Versorgung der Montage mit Materialteilen zuständig, im Lager waren ca. 30 Mitarbeiter tätig. Der Wert der im Lager eingelagerten Teile beträgt über 30.000.000,00 Millionen Euro.
Vorgänger des Lagerleiters L2xxxxxx war der Zeuge W2xxxxxxx, der im Juni 2002 sein 40-jähriges Dienstjubiläum feierte und anschließend zum 30.06.2002 aus dem Betrieb der Beklagten ausschied. Anlässlich seines Jubiläums erhielt der Zeuge W2xxxxxxx von seinen Arbeitskollegen aus dem Lager der Beklagten ein Geldgeschenk in Höhe von 145,00 € sowie einen Blumenstrauß. Ob der Zeuge W2xxxxxxx dieses Geldgeschenk nach seinem Ausscheiden im Juli/August 2002 als Spende in Höhe von 200,00 € für die im Lager der Beklagten geführten Lagerkasse an den Kläger zurückgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Lagerkasse wurde unstreitig vom jeweiligen Lagerleiter bzw. dessen Stellvertreter verwaltet.
Vom Unternehmen der Beklagten erhielt das Lager, wie die übrigen Abteilungen der Beklagten, jährlich einen Festzuschuss in Höhe von 5.00 € pro Beschäftigten für die Kasse, dieser Zuschuss wurde für Weihnachtsfeiern etc. verwendet. Im Jahre 2002 machte dies für das Lager der Beklagten einen Betrag in Höhe von 170,00 € aus, den der Kläger als stellvertretender Lagerleiter wegen Erkrankung des Lagerleiters L2xxxxxx am 05.12.2002 gegen Quittung (Bl. 62, 77 d.A.) in[…]


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