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Telefonauskunft: Anspruch auf Löschung eines Eintrags – einstweilige Verfügung

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 23 U 140/01
Verkündet am 12.12.2001
Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/26 O 151/01

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 20.000,- DM.

Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Es fehlt vorliegend bereits, wie das Landgericht festgestellt hat, an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940 ZPO). Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass im regulären Verfahren eine gerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erreicht werden können. Insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, dass nicht zu erwarten war, vor November 2001, dem nächstanstehenden Veröffentlichungstermin, eine rechtskräftige oder auch nur vollstreckbare Entscheidung zu erreichen.
Die fehlende Eilbedürftigkeit ergibt sich aber bereits daraus, dass unter keinem Gesichtspunkt eine kurzfristige Rechtsverletzung der Antragsteller zu erwarten war, die durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden musste. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19.4.2001 unmissverständlich dargelegt, dass die Daten ab dem 20.4.2001 in der Telefonauskunft gelöscht würden. Dass darunter auch die Veröffentlichung in Verzeichnissen fällt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und wurde von den Antragstellern in dem folgenden Schriftverkehr auch nicht problematisiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Auskunft falsch wäre.[…]


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