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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3133/17 – Beschluss vom 14.12.2017

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11147/17 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. September 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung auszuführen: Die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung -FeV-, die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – beruht. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist.

Der Antragsteller hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden. Diese sind insbesondere nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von (Kraft-)fahrzeugen zu verneinen, wenn der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Dies ist beim Antragsteller der Fall. Der Antragsteller ist bereits am 10. Februar 2017 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss, nämlich mit einer anschließend im Gutachten des Labors L. vom 16. Februar 2017 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1[…]


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