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Pflichtteilsverzicht eines Leistungsbeziehers mit Behinderungen nach Erbfall

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OLG Hamm – Az.: I-10 U 19/21 – Urteil vom 09.11.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage – hier auf der Auskunftsstufe – Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 24.02.2017 verstorbenen Erblasser K A geltend.

Die Beklagte (geb. 00.00.1934) war mit dem Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten zwei Kinder, L und B A. Der am 00.00.1967 geborene B A ist aufgrund eines cerebralen Geburtsschadens mit verminderter Sauerstoffversorgung seit seiner Geburt in seinen kognitiven und mnestischen Fähigkeiten eingeschränkt. Er besuchte die Sonderschule, erwarb einen Hauptschulabschluss und arbeitet heute in einer Behindertenwerkstatt (vgl. Gutachten vom 24.11.2017, AG Detmold 23 XVII 69/18, Bl. 6, 7).

Die Eheleute A errichteten am 29.08.1988 ein gemeinschaftliches Testament (Bl. 10 ff. d. A.), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn L zum Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod des Erblassers nahm die Beklagte die Erbschaft an.

Seit dem Tod ihres Ehemannes kann die Beklagte den bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr wohnenden Sohn B nicht mehr allein versorgen. Deshalb regte sie am 28.01.2018 die Einrichtung einer Betreuung an. Der Sohn B A zog am 03.02.2018 in den stationären Wohnbereich des C-Hauses in J. Seit dem 01.02.2018 erhält er vom Kläger Sozialhilfe in Form von stationärer Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zuletzt 1.371,66 EUR monatlich. Am 23.04.2018 wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten angeordnet (AG Detmold 23 XVII 69/18, Bl. 35). Im Frühjahr / Sommer 2018 zog die Beklagte in eine ambulant betreute Wohneinrichtung nach Z. Ab dem 05.11.2020 wurde ihr der Pflegegrad 3 bewilligt; eine stationäre Pflege ist geplant.

Mit notariellem Vertrag vom 03.07.2018 verkaufte die Beklagte das zum Nachlass gehörende Wohnhaus in X, Dstraße[…]


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