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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsvertrag zwischen Privatklinik und Privatpatient

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Hinweispflicht auf Erstattungen durch private Krankenversicherung
LG Berlin, Az.: 88 S 108/16

Beschluss vom 03.03.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Symbolfoto: wutzkoh/Bigstock

Nach eingehender Beratung ist die Kammer einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Aus dem Vorbringen der Beklagte ergeben sich erhebliche Einwendungen gegen die Klageforderung nicht. Da die Zedentin sich jedenfalls bislang gegen ein Verfahren bei dem Finanzamt für eine mögliche Steuerbefreiung entschieden hat, ist sie verpflichtet, die Mehrwertsteuer abzuführen. Daher hat die Beklagte die vertraglich übernommene Verpflichtung, die Behandlungskosten nebst Mehrwertsteuer zu zahlen, zu erfüllen.

Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB liegen nicht vor. Die im Vertrag aufgeführte Mehrwertsteuer ist tatsächlich von der Klägerin zu entrichten, da sich diese bisher nicht auf eine Steuerfreiheit berufen hat. Damit liegen bereits Umstände, die sich nach Vertragsschluss wesentlich verändert haben, nicht vor. Die erste Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Privatkliniken erging bereits im Jahre 2014. Damit war eine erhebliche Änderung der Rechtslage nach Abschluss des Vertrages nicht gegeben. Darüber hinaus war die Frage einer Steuerbefreiung auch nicht eine wesentliche Vertragsvorstellung beider Parteien im Sinne des § 313 Absatz 2 BGB, so dass sich auch insoweit keine Störung der Geschäftsgrundlage ergeben kann. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten hat sich diese gar keine Gedanken über die Frage einer Steuerpflicht der Zedentin gemacht.

Allein der Umstand, dass sich nach der R[…]


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