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AG Hamburg – Az.: 49 C 363/19 – Urteil vom 20.11.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 925,81 zu zahlen nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juni 2019.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der Bezahlung ihr durch die Tätigkeit des ………Rechtsanwälte …, Hamburg, entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 255,85 freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 69 Prozent und der Beklagte 31 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 2.946,83.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung restlichen Mietzinses sowie eine Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich derer zudem die Berechtigung zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen streitig ist.

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der Wohnung in Hamburg, erstes Obergeschoss, mit einer Wohnfläche von circa 98 Quadratmetern. Der Mietvertrag besteht seit dem 01. Dezember 2012. Der Mietvertrag sieht eine Betriebskostenvorauszahlung von monatlich € 350,00 bei einer Brutto-Miete von € 2.050,00 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 15 ff der Akte).

Während des Mietverhältnisses kam es zu einem Wasserschaden, in Folge dessen der Beklagte im Jahre 2017 aus der Wohnung aus- und am 04. Juli 2017 wieder in die Wohnung einzog, wobei der Umzug erst in den nachfolgenden zwei Wochen abgeschlossen wurde.

Die Parteien führten zudem aufgrund des Wasserschadens einen Rechtsstreit, welcher vor dem Landgericht Hamburg mit einem Vergleich endete. In dem Rechtsstreit ging es um Aufwendungsersatz und Minderungsansprüche des hiesigen Beklagten und dortigen Klägers, wobei die dortige Beklagte und hiesige Klägerin unter anderem auch mit Mietzinsansprüchen bis einschließlich März 2017 aufrechnete. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlagen K 16 bis K 20 (Bl. 217 bis 253 der Akte).

Der Beklagte zahlt seit Juli 2017 den Mietzins regelmäßig zum 18.[…]


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