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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 3 Sa 1762/00
Urteil vom 12.07.2001
Vorinstanz: ArbG Limburg a.d. Lahn – Az.: 2 Ca 618/99 – Urteil vom 19.05.2000

In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3 in Frankfurt am Main
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der durch das Arbeitsgericht Limburg durch Urteil vom 19. Mai 2000 – AZ.: 2 Ca 618/99 – getroffenen Feststellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verbleibt.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 20.08.1999, die der Beklagte der Klägerin zum 31.03.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen hat.
Der Beklagte war zur Zeit des Zuganges der Kündigung Inhaber der Firma X. Das Unternehmen handelte mit Polsterwaren, Heimtextilien, Teppichböden, Bodenbelägen, Gardinen und hochwertigen einzelnen Möbelstücken. In ihm waren zur Zeit des Zuganges der Kündigung im Durchschnitt 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte ist des weiteren Inhaber der Firma der T., der das im Elbboden 2, gelegene Grundstück, auf dem das vorgenannte Unternehmen betrieben wird, der Fuhrpark, die Maschinen und die Computeranlagen gehören. Die Firma vermietete die vorgenannten unbeweglichen und beweglichen Sachen an die Einzelfirma des Beklagten.
Seit dem Jahre 1995 bestand zudem die Firma X die der Beklagte mit seiner Tochter gegründet hatte. Die X betrieb ihr Geschäft ebenfalls in dem Gebäude, in dem das vorgenannte Geschäft des Beklagten und die Firma T ihren Sitz hatten. An die wurden die nördliche Hälfte des Erdgeschosses, des 1. Obergeschosses, sowie die nördliche Hälfte des Lagerraumes und die EDV-Anlage weitervermietet. Für die X und das Einzelhandelsgeschäft stand ein einheitlicher Lagerraum zur Verfügung. Der Fuhrpark wurde nach Bedarf auch für die T – eingesetzt. Diese rechnete mit der Einzelhandelsfirma nach dem Anfall der gefahrenen Strecken ab. Die Firma X hatte keine Arbeitnehmer. Die T hatte zur Zeit des Zuganges der hier umstrittenen Kündigung sechs Arbeitnehmer, nämlich […]


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