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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrvergleich – Übernahme durch Rechtschutzversicherung

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AG Dresden, Az.: 105 C 3867/16, Urteil vom 13.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.678,63 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.678,63 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Mit Schreiben vom 10.10.2014 erteilte die Beklagte Deckungszusage für einen arbeitsrechtlichen Streit zwischen dem Kläger und der … kasse … . Grundlage hierfür waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG ‒ gültig ab 01.01.2008 (im Folgenden: ARB 2008).

Symbolfoto: Pixabay

Am 27.11.2014 wurde der Beklagten der Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichtes Dresden sowie ein Schreiben des Gerichtes mit Gegenstandswert und ordentlicher Kostenrechnung zugesandt. Auf Anlagen K2 bis K5 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.12.2014 wurde der Gegenstandswert festgesetzt. Mit Schreiben vom 04.12.2014 erklärte die Beklagte, die Anwaltskosten, die auf den Vergleichsmehrwert entfallen, nicht zu tragen, da diese nicht von der Deckungszusage umfasst seien (auf Anlage K6 und K7 wird vollumfänglich Bezug genommen).

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Klausel, auf die sich die Beklagte bezüglich der Ablehnung der Übernahme der Kosten für den Mehrvergleich berufe, unwirksam sei. Die Klausel in § 5 Abs. 1 lit. i) der ARB 2008, letzter Satz, führe auf Grund ihrer mehrdeutigen Formulierung zu Missverständnissen und sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauche. Der Zusatz „Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich.” klinge als wolle man grundsätzlich festhalten, das miterledigte Angelegenheiten nur vom Versicherungsschutz erfasst seien, wenn bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles (wie etwa einer Kündigun[…]


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