OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 68/21 – Beschluss vom 15.03.2021
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 9.12.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgezeichnete Urteil aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) aus Rechtsgründen freigesprochen.
Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße in Höhe von 200 € festgesetzt worden.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene hielt sich am 09.04.2020 um 21:15 Uhr pp. in seinem Fahrzeug auf und führte durch die geöffnete Fensterscheibe eine Unterhaltung mit drei weiteren Personen, die sich außerhalb seines Fahrzeuges befanden. Aufgrund der sich anschließenden Polizeikontrolle trennten sich die Personen wieder voneinander.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem statthaften und zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Der rechts unterzeichnenden Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen, da das Urteil nicht in Übereinstimmung steht mit der Rechtsprechung des Senats, der mit Beschluss vom 11.01.2021 (2 Ss (OWi) 3/21, juris) in einem vergleichbar gelagerten Fall den Schuldspruch bestätigt hat.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.