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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

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ArbG Hamburg, Az.: 21 Ca 455/17, Urteil vom 12.06.2018

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 13.768,00.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, insbesondere darüber, ob die Schwerbehindertenvertretung vor der in der gesetzlichen Wartezeit erklärten Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist.

Die am … 1958 geborene, verheiratete Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2017 (Anlage K 2, Bl. 53 d. A.) seit dem 1. Juli 2017 bei der Beklagten als Projektmitarbeiterin beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Klägerin erzielte zuletzt in Vollzeit ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.442,00 €. Die Klägerin gehört zum Kreis der schwerbehinderten Menschen.

Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit ausschließlich der Auszubildenden. Bei ihr sind ein Personalrat sowie ein Schwerbehindertenvertreter gewählt. Der Schwerbehindertenvertreter, Herr W., ist zugleich Mitglied im Personalrat.

Mit Schreiben vom 27. November 2017 (Anlage B 1, Bl. 26 d. A.) hörte die Beklagte den Personalrat zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin während der Probezeit an. Zur Begründung führte sie im Kern aus, dass die Klägerin trotz Einarbeitung und laufender Unterstützung in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht die Anforderungen erfülle, die an sie gestellt würden. Der Personalrat äußerte mit Schreiben vom 29. November 2017 erhebliche Bedenken.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.), welches der Klägerin am 2. Dezember 2017 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2017.


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