Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 6/13
Urteil vom 28.05.2014
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Heizkosten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume.
Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Räumlichkeiten miteinander verbunden, in dem sich die Beklagte zur anteiligen Übernahme von Heiz- und Nebenkosten verpflichtete.
Am 13. Dezember 2010 erteilte die Klägerin die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2006 bis 2009 und bat die Beklagte um Überprüfung und Ausgleich. Nachdem die Beklagte die Umlage der Position „Erstellung NK-Abrechnung“ beanstandet hatte, übersandte die Klägerin am 27. Januar 2011 eine um diese Position bereinigte Abrechnung an die Beklagte, die unter Berücksichtigung eines Guthabens der Beklagten für das Jahr 2008 insgesamt einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 8.568,01 € auswies, den die Beklagte am 7. Februar 2011 ohne weitere Beanstandungen an die Klägerin überwies.
Nachdem ein anderer Mieter die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 beanstandet hatte, ergab die nachfolgende Überprüfung einen von der Streithelferin zu vertretenden Abrechnungsfehler, der sich bei der Nebenkostenabrechnung vom 13. Dezember 2010 zugunsten der Beklagten ausgewirkt hatte. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 übermittelte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf den Abrechnungsfehler eine berichtigte Heiz- und Nebenkostenabrechnung, die eine Nachforderung bezüglich der Heizkosten für das Jahr 2008 in Höhe von 6.670,81 € auswies. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil die Klägerin aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses diese Forderung nicht mehr geltend machen könne.
Das Landgericht hat die auf den vorgenannten Betrag nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
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