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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

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Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Az: 3 ABR 44/00
Beschluß vom 21.08.2001
I. Arbeitsgericht Nürnberg – Az.: 3 BV 102/98 – Beschluß vom 30.03.1999
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg- Az.: 6 TaBV 36/99 – Beschluß vom 18.07.2000

Leitsätze:
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann eine dienstzeitunabhängige Dynamik der bestehenden Versorgungsanwartschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe beseitigen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf.

BUNDESARBEITSGERICHT
In dem Beschlußverfahren hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2001 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin W. & P. Lebensmitteltechnik GmbH wird unter Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2000 – 6 TaBV 36/99 – insoweit aufgehoben, als es eine Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt hat, die Versorgungsanwartschaften alle drei Jahre beginnend ab 1. Januar 2002 zu dem Prozentsatz anzupassen, zu dem die Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG angepaßt werden, und als es den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der am 31. Dezember 1997 erdienten Dynamik abgewiesen hat.
2.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird unter Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30. März 1999 – 3 BV 102/98 A – wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 28. November 1996 gekündigten Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung insoweit weiter anzuwenden sind, als die Anpassungsregelung des § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 die bis zum 31. Dezember 1997 erdienten, nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Versorgungsanwartschaften betrifft, die am 31. Dezember 1997 unverfallbar sind oder nach diesem Zeitpunkt durch weitere Betriebszugehörigkeit noch […]


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