LG Gießen, Az.: 1 S 487/95, Urteil vom 06.03.1996
Tatbestand
Das LG hat die Beklagte verurteilt, der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien zum 30. 7. 1998 zuzustimmen.
Ab 1. 7. 1993 mieteten die Parteien als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde bis zum 30. 7. 1998 befristet. Der Mietvertrag enthält eine Verlängerungsklausel. Wegen eines Zerwürfnisses, das die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Folge hatte, zog der Kläger am 11. 2. 1995 aus der Mietwohnung aus. Er begehrt von der Beklagten, der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom Zugang der Kündigung an gerechnet, zuzustimmen. Die Beklagte, die die Wohnung weiterhin nutzen möchte, hat erklärt, den Kläger von allen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freizustellen. Die Vermieter sind nicht dazu bereit, allein mit ihr einen Mietvertrag abzuschließen. Infolge von Differenzen mit der Beklagten würden sie einer Beendigung des Mietverhältnisses zustimmen. Das AG Friedberg hat die Klage abgewiesen, da eine Abwägung ergebe, daß für das Begehren des Klägers, wegen des überragenden Interesses der Beklagten an der Beibehaltung der Wohnung, keine Grundlage bestehe.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, daß die Beklagte den Mietvertrag gemeinsam mit ihm zu dem vertraglich nächst möglichen Zeitpunkt kündigt, so daß sie nur einer Kündigung zum 30. 7. 1998 zustimmen muß (§ 730 BGB).
Zu einer Auflösung eines Mietvertrages ist bei mehreren Mietern eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern erforderlich. Die bloße Absprache eines Mieters mit dem Vermieter genügt daher nicht. Es muß vielmehr das Einverständnis der übrigen Mieter zu dem Ausscheiden aus dem Vertrag erreicht worden sein (BayObLG ZMR 1983, 247, 248 (=WM 1983, 107); Bub/Treier-Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Rn. II 260). Ebenso kann eine Kündigung, wenn mehrere Mieter Partei des Mietvertrages sind, wegen der Einheitlichkeit des Mietvertrages nur gemeinsam […]