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Annahme der Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses – Anfechtung

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 109/17 – Beschluss vom 15.05.2017

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2016 gegen den am 21.09.2016 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 16.09.2016, 39 VI 346/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Am 03.01.2015 ist Frau T X (Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem Beteiligten zu 1). Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern sind vorverstorben. Frau H ist ihre Schwester, der Beteiligte zu 2) ihr Bruder. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.

Am 13.02.2015 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der ihn als Erben zu ¾-Anteil und Frau H sowie den Beteiligten zu 2) als Erben zu je 1/8-Anteil ausweist (Bl. 3 ff. d. A.).

Die Schwester der Erblasserin, die in Belgien lebende H und ihre beiden volljährigen Töchter, die ihrerseits keine Kinder haben, haben mit am 09.07.2015 beim Nachlassgericht eingegangenen vom Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel beglaubigten Erklärungen vom 01.07.2015 die Erbschaft nach der Erblasserin aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen (Bl. 35 ff. d. A.).

Am 29.06.2015 hat der Beteiligte zu 2) die Erbschaft nach der Erblasserin zur Niederschrift des Amtsgerichts Kerpen ausgeschlagen und die Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist vorsorglich angefochten (Bl. 34 d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er erst am 28.06.2015 durch ein Gläubigerschreiben von seiner Erbenstellung erfahren habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Geschwister neben dem Ehegatten erben.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 06.08.2015 hat der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und der vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten angefochten und die Erbschaft aus allen Rechtsgründen ausgeschlagen (B. 51 f. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Kontoauszug der Erblasserin aus dem Jahr vor ihrem Tod einen Kontostand von 60.000,00 EUR ausgewiesen habe. Da sie in dieser Zeit überwiegend im Krankenhaus gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass das Geld zum Zeitpunkt ihres Todes noch vorhanden sein müsse. Durch ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 28.06.2015 habe er nun erfahren, dass das B Krankenhaus Forderungen gegen die Erben geltend macht. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er die Erbsc[…]


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