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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit

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OLG München – Az.: 34 Wx 93/18 – Beschluss vom 16.04.2018

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 seit 15.1.2015 als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten (unter anderem) wie folgt belastet:

Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €
Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €
Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €
Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €
Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €
Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €
Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €.

Im Zeitraum vom 2.2.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten dinglichen Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € abhängig mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH, so dass der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten erledigte sich durch die aufgrund geleisteter Vorschusszahlung am 19.12.2017 erfolgte Eintragung.

Am 3.1.2018 beantragte die Beteiligte sodann unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Berechtigten, die Abtretung der weiteren oben genannten Grundpfandrechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren Zwischenverfügung vom 5.12.2017 sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen. Schon die Dauer der zweiwöch[…]


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