ArbG Hamburg
Az.: 29 Ca 422/08
Urteil vom 26.02.2009
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.08.2008 beendet wurde noch durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 31.03.2009 beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Krankenpflegehelferin weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf € 7.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Pflicht der Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte betreibt medizinische Kliniken und beschäftigt mehr als 1.000 Arbeitnehmer. Die am 24. Dezember 1959 geborene, ledige und niemandem zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit April 1984 als Krankenpflegehelferin bei der Beklagten in deren Klinik … beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 1.800,00 Euro.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (TV-KAH) vom 14. Juni 2007 Anwendung. Gemäß § 34 Abs. 1 TV-KAH beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Gemäß § 34 Abs. 2 TV-KAH können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Die Klägerin hat bereits seit vielen Jahren deutlich über dem Durchschnitt anderer Pflegekräfte liegende krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzuweisen, deren Umfang teilweise streitig ist. Die Beklagte beruft sich auf folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten, die sie auf Seiten 2 bis 4 ihrer Klageerwiderung vom 1. Dezember 2008 (Bl. 18 bis 20 d. A.) im Hinblick auf die e[…]