Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR 419/07
Urteil vom 04.06.2008
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2007 – 2 Sa 1244/06 – aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Tariflohn nach einem tariflichen Lohnabkommen für die Druckindustrie aus dem Jahre 2002 in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien vorrangig darum, ob die Beklagte als Mitglied der Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite an dieses Lohnabkommen gebunden war.
Der Kläger, der nach seiner von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Gewerkschaft ver.di angehört, ist bei dem beklagten Unternehmen der Druckindustrie, bei dem etwa 180 Arbeitnehmer tätig sind, seit dem 1. Oktober 1978 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte war seit 1959 zunächst ordentliches Mitglied im Verband Druck & Medien Bayern e.V. (vdmb). Dessen Satzung idF v. 7. Dezember 2001, im Vereinsregister eingetragen am 8. Februar 2002, enthält ua. folgende Regelungen:
„§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des vdmb mit Tarifbindung sowie ordentliche Mitglieder des vdmb ohne Tarifbindung können nur natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die Inhaber eines Betriebes der Druckindustrie und Medienbranche mit einer Niederlassung im Gebiet des Freistaates Bayern sind.
Der Verbandseintritt als ordentliches Mitglied erfolgt grundsätzlich als Mitgliedschaft mit Tarifbindung.
…
(4) Die Aufnahme ist schriftlich unter Erteilung der vom vdmb verlangten Auskünfte beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach seinem freien Ermessen.
§ 5 Wechsel der Mitgliedschaftsformen
(1) Der Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist jederzeit auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn die Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied unzumutbar ist.
…
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt
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